Viele Pflichten: Unternehmer als Gläubiger im Insolvenzverfahren

  • Ute Logen
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Viele Pflichten: Unternehmer als Gläubiger im Insolvenzverfahren

Sind Start-up-Unternehmer von der Insolvenz eines Geschäftspartners oder Kunden betroffen, brauchen sie häufig Beratung. Sonst kann es ihnen passieren, dass ihre Interessen im Insolvenzverfahren nicht durchgesetzt werden.

Für Start-up-Unternehmer steht vor allem eine Tätigkeit im Vordergrund: die Kundenakquise. Denn Dienstleistungen und Produkte müssen im Markt etabliert werden und Käufer finden, damit das Geschäft anläuft und sich das junge Unternehmen entwickeln kann. Doch nicht jede Geschäftsbeziehung geht positiv aus. Es kann immer wieder zu unvorhergesehenen Ereignissen kommen, die sich negativ auf die betriebswirtschaftliche (und vielleicht auch strategische) Planung auswirken. Dazu gehört zum Beispiel die Insolvenz des Geschäftspartners beziehungsweise Auftraggebers. Das ist nicht nur für das zahlungsunfähige/überschuldete (oder von der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung bedrohte) Unternehmen ein Problem. Auch die Geschäftspartner und finanzierenden Banken spüren die Verwerfungen: Lieferungen und Dienstleistungen werden nicht mehr wie üblich angefordert, Rechnungen bleiben für längere Zeit oder dauerhaft offen, und Verbindlichkeiten werden nicht mehr zuverlässig bedient.

Dann wird ein Start-up von jetzt auf gleich vom Lieferanten zum Gläubiger des Kunden, weil Ansprüche gegen den Schuldner bestehen. Das führt zu zahlreichen, ziemlich wahrscheinlich völlig neuen Pflichten (und Rechten) für die Geschäftsführung. Denn zum einen können sie ihre Forderungen nur noch gegenüber dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter im Rahmen der Insolvenzordnung geltend machen und werden gleichrangig mit den übrigen Gläubigern behandelt – und zwar nach der möglichen Quote, die der Insolvenzverwalter im Rahmen des Verfahrens ermittelt. Die Forderung muss beim Insolvenzverwalter angemeldet und nachgewiesen werden.

Für Unternehmer stellt sich dabei regelmäßig eine Frage: Wie können sie daran arbeiten, dass so viele ihrer Ansprüche wie möglich befriedigt werden? Dafür kommt es darauf an, das Verfahren genau zu beobachten, die Abläufe zu verstehen und gemeinsam mit den anderen Gläubigern und dem Insolvenzverwalter an einer Lösung zu arbeiten. Denn beispielsweise kann eine Fortführung des Betriebs auf Dauer viel mehr Sinn machen als eine Liquidation, um kurzfristig die Ausschüttung zu erhöhen, da der Geschäftspartner dann erhalten bleibt.

Dies ist häufig nicht ohne Beratung zu bewerkstelligen – denn woher sollen Start-up-Unternehmer die Kompetenzen besitzen, alle Verfahrensinhalte und die Konsequenzen in aller Tiefe nachvollziehen können? Spezialisierte Berater nehmen als Bevollmächtigter des Gläubigers im Verfahren ein – dabei vertreten sie seine betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und strategischen Interessen.

Dazu gehört auch, auf die Art des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Gerade bei den vielfach durchgeführten Verfahren in Eigenverwaltung kann es dazu kommen, dass der selbstverwaltende Schuldner und sein Sanierungsberater die Eigenverwaltung aus anderen Interessen als der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung betreiben. Durch gezielte Beratung kann der Experte sicherstellen, dass die Lösungen des Verfahrens wirklich zielführend für die Gläubiger sind und dass damit den Interessen des Gläubigers wirklich entsprochen wird. 

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Steuerberaterin Ute Logen ist Geschäftsführerin von ADK Consulting GbR mit Sitz in Düsseldorf, der auf Insolvenzdienstleistungen, Sanierung und Restrukturierung spezialisierten Einheit der Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltsgesellschaft ADKL (Abels Decker Kuhfuß Lenzen & Partner mbB). Das Beratungsunternehmen wird sowohl in Insolvenz- als auch Restrukturierungsverfahren auf Seiten von Insolvenzverwaltern, Beratern und Gläubigern tätig. Ein Schwerpunkt liegt in der ganzheitlichen Beratung steuerlicher Fragestellungen insbesondere mit Bezug zum Insolvenzrecht bis hin zur Prozessführung über alle Instanzen hinweg. Weitere Informationen: www.adk-consulting.de


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