Neues Gesetz zum Schutz vor Dialer-Missbrauch

In den letzten Jahren hat der Missbrauch von 0190-/0900-Telefonnummern, insbesondere im Zusammenhang mit so genannten Dialern geradezu beängstigende Ausmaße angenommen und nicht nur die Anbieter, die Dienstleistungen via Telefon erbringen und abrechnen, sondern auch die gesamte Internet- und Providerbranche viel Misskredit eingebracht.

Auslöser war der letztlich nicht vorhandene Schutz der Verbraucher, die sich unbeabsichtigt ein mit einem teuren 0190-Dialer ins Internet eingewählt hatten. Der Gesetzgeber versuchte im Jahre 2002 mit dem Erlass des § 13a der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) gegen zu steuern, was aber nicht recht gelang. Daher ging der Gesetzgeber nun in die zweite Runde und verabschiedete das „Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er- und 0900er-Mehrwertdiensterufnummern“, das seit 15.08.2003 in Kraft ist.

Mit diesem Gesetz werden neue Normen in das Telekommunikationsgesetz (TKG) eingefügt, nämlich die §§ 43a bis 43c sowie § 34b Abs. 2.

Kernpunkt des § 43a TKG ist ein Auskunftsanspruch des Telefon- bzw. Internetnutzers gegenüber der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP). Diese hat auf Anfrage nun Namen und ladungsfähige Anschrift eines Mehrwertdiensteanbieters innerhalb von zehn Tagen mitzuteilen. Da die 0190-/0900-Rufnummern oft mehrmals untervermietet werden, hat die RegTP nicht ihren Vertragspartner, sondern denjenigen zu benennen, der den Mehrwertdienst letztlich tatsächlich betreibt. Um diesem Auskunftsrecht nachkommen zu können, kann die RegTP ihrerseits von ihren Vertragspartnern Auskunft über deren „Untermieter“ innerhalb von fünf Tagen verlangen. Sämtliche Informationen werden gemäß § 43 a Abs. 2 TKG in eine von der RegTP geführten Datenbank eingestellt. Diese Datenbank existiert schon seit vor Inkrafttreten des neuen Mehrwertdienste-Gesetzes; Anfragen haben schriftlich zu erfolgen (vgl. http://www.regtp.de).

Die Bedingungen, unter den Mehrwertdienste angeboten werden dürfen, sind ab sofort in § 43b TKG festgelegt.

Nach Abs. 1 und 2 dieser Norm sollen die Transparenz der Gebühren für 0190-/0900-Dienste erhöhen. So ist jetzt zusammen mit der Rufnummer der Preis aus dem deutschen Festnetz je Minute oder je Inanspruchnahme einschließlich Umsatzsteuer und evtl. sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei Telefaxdiensten muss zudem die Zahl der zu übermittelnden Seiten, bei Datendiensten der Umfang der übermittelten Daten mitzuteilen. Für diese Informationspflichten gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten.

Vor Beginn der Nutzung eines Mehrwertdienstes ist außerdem der zu zahlende Preis anzusagen, wobei diese Ansage mindestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit zu erfolgen hat. Unterbleibt eine solche Ansage, ist der Nutzer nicht zur Zahlung des von ihm genutzten Dienstes verpflichtet.

§ 43b Abs. 3 TKG legt für Mehrwertdienste einen Höchstpreis von € 2,00 pro Minute fest, wobei die Abrechnung maximal im 60-Sekunden-Takt erfolgen darf. Bei Blocktarifen sind nicht mehr als € 30,00 je Verbindung zulässig. Höhere Preise können nur dann verlangt werden, wenn sich der Kunde in geeigneter Weise legitimiert, ein Missbrauch also ausgeschlossen werden kann. Die RegTP hat sich hier auf ein Legitimationsverfahren mittels schriftlich zuzustellender vierstelliger PIN entschieden.

§ 43b Abs. 4 TKG setzt die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung um, die eine automatische Trennung einer bestehenden Verbindung zu einem Mehrwertdienst nach einer gewissen Zeit fordert, wenn eine zeitabhängige Abrechnung erfolgt. Das Gesetz legt diese Zeitspanne nun auf eine Stunde fest.

Der Einsatz von Dialern wird in § 43b Abs. 5 TKG geregelt. Dieser ist nur zulässig, wenn das Anwählprogramm bestimmten von der RegTP festgelegten Kriterien entspricht und vor seiner Inbetriebnahme bei der RegTP registriert wurde. Dabei muss versichert werden, dass eine rechtswidrige Nutzung ausgeschlossen ist. Um hier einen möglichst hohen Kundenschutz zu erreichen, hat der Anmelder seinen Namen und seine ladungsfähige Anschrift anzugeben. Das Dialer-Programm selber muss so ausgestaltet sein, dass der Nutzer vor einer unbeabsichtigten oder missbräuchlichen Ingebrauchnahme geschützt wird. So soll dieser z.B. einer Installation nur mit mehr als einem Tastendruck oder Mausklick ausführen können, wobei seine Zustimmung dazu in einem separaten Zustimmungsfenster einzuholen ist. Dieses Fenster muss die dort gegebenen Informationen in gut lesbarer Schriftart, -größe und -farbe anzeigen und einen deutlichen erkennbaren „Abbrechen“-Button haben. Außerdem muss immer, bevor eine entgeltpflichtige Verbindung hergestellt wird oder wenn sich der Preis ändert, dieser Tarif angezeigt werden.

Als Rufnummerngasse für Dialer hat die RegTP die Gasse 09009 vorgesehen, die alle Dialer spätestens ab dem 14.12.2003 zu nutzen haben.

Die Befugnisse der RegTP, um im Rahmen der Nummernverwaltung die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicher zu stellen, sind in § 43c TKG geregelt. Als Beispiele nennt das Gesetz die Einziehung oder die Abschaltung einer missbräuchlich genutzten Nummer. Außerdem wurde eine über das Internet abfragbare Datenbank mit allen registrierten Dialern eingerichtet (http://bo2005.regtp.de).

Um alle die genannten neuen Pflichten für Mehrwertdienste- und Dialeranbieter effektiv durchsetzen zu können, kann nach § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG bei Verstößen eine Geldbuße von bis zu € 100.000 verhängt werden.

Es bleibt abzuwarten, ob diese neue gesetzliche Regelung dem Dialer-Unwesen abhelfen wird. Schon mehren sich die Meldungen, dass die unseriösen Anbieter auf ebenso teure 0137-Nummer umschwenken. Immerhin hat der Gesetzgeber nun den Kunden die rechtliche Handhabe bereit gestellt, sich gegen unberechtigte, weil missbräuchlich erlangte Gebühren-forderungen zu wehren, seien es nun Telefondienste, Faxabrufe oder Internet-Dialer. Die RegTP wiederum hat ein Instrumentarium an die Hand gegeben, mit dem sie in der Lage sein sollte, unter den „schwarzen Schafen“ der Dialer-Anbieter aufzuräumen. Mit einem ersten Schritt hat sie bereits ein Zeichen gesetzt: Ende Oktober verbot die RegTP knapp 400.000 Dialer, die ein Anbieter registrieren lassen wollte, und schaltete die damit verbundenen Rufnummern (0190-880460, 0190-880461, 0190-805640) ab. Gleichzeitig wurde Betreiber bei Androhung eines Zwangsgelds untersagt, zu diesen Nummern Rechnungen zu versenden.

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