GmbH-Gründung für Start-up-Unternehmer: Alle Folgen durchdenken

Die Wahl der passenden Rechtsform ist ein wichtiger Meilenstein und kann die Zukunft eines Betriebs prägen. Um eine begründete Entscheidung zu treffen, sollten Unternehmer alle Vor- und Nachteile, etwa die der GmbH. Denn diese muss nicht immer die beste Lösung sein.

Das Unternehmen wächst, die Geschäfte laufen, neues Personal kommt hinzu, die Verantwortung wird größer – kurzum, das Unternehmen ist den Start-up-Schuhen entwachsen und hat sich etabliert. Dann stehen Eigentümer regelmäßig vor einer Frage: wie rechtlich weiter vorgehen? Soll der Betrieb als Einzelunternehmen weitergeführt werden oder vielleicht als GmbH? Der Rechtsformwahl kommt eine herausragende Bedeutung zu, die großen Einfluss auf die Zukunft und die Weiterentwicklung des Unternehmens haben kann, auch vor dem Hintergrund, neue Investoren aufnehmen zu wollen.

Dass ein Unternehmer keine neue Rechtsform „erfinden“, sondern nur zwischen den in Deutschland zulässigen auswählen kann (beziehungsweise im Ausland eine Gesellschaft gründen kann, etwa die englische „Limited“), ist weidlich bekannt. Aber die wesentlichen Unterschiede zwischen den verschiedenen Rechtsformen nach Handels- und Gesellschaftsrecht sind nicht vielen Unternehmern bekannt, gerade dann nicht, wenn sie noch nicht allzu lange am Markt sind.

Immer wieder ist zu beobachten, dass Existenzgründer schnellstmöglich den Status einer GmbH (als einer Kapitalgesellschaft mit begrenzter Haftung) anstreben. Das vor dem Hintergrund, dass sie sich von dem Gedanken einer umfassenden Enthaftung treiben lassen. Gewiss, die Haftung ist auf das Vermögen der Gesellschaft begrenzt, der Geschäftsführer-Gesellschafter ist erst einmal vor Forderungen gegen sein Privatvermögen geschützt. Aber Fehlentscheidungen können auch dazu führen, dass sich Geschäftsführer-Gesellschafter Haftungsansprüchen ausgesetzt sehen. Will heißen: Schwerwiegende Fehler wie Verletzungen der gesetzlich geforderten kaufmännischen Sorgfaltspflichten fallen dem Eigentümer im schlimmstem Falle so auf die Füße, dass sein Privatvermögen bedroht ist.

Der Hintergrund: Das GmbH-Gesetz macht strenge Vorschriften unter anderem hinsichtlich der Buchführung und der Bilanzierung, die zwingend eingehalten werden müssen. Und auch das Vorgehen der Banken, selbstschuldnerische Bürgschaften der Gesellschafter zu verlangen, hebelt die Haftungsfreistellung oftmals wieder aus.

Auch die steuerliche Behandlung einer GmbH bringt für einen Geschäftsführer-Gesellschafter (und das wird der Gründer des Unternehmens in aller Regel erst einmal sein) sowohl Vorteile als auch Nachteile – diese sollte er kennen, um gemeinsam mit seinem Berater eine wirklich fundierte Entscheidung hinsichtlich der Rechtsformwahl zu treffen. Auf die Gewinne einer GmbH wird die Körperschaftssteuer angewendet, die in Deutschland 15 Prozent beträgt. Der individuelle Steuersatz des Geschäftsführer-Gesellschafters kommt nur bei seinem Gehalt und seinen Ausschüttungen zum Tragen. Das bedeutet, dass ein Unternehmen relativ steuerbegünstigt Rücklagen aufbauen kann, wenn der Eigentümer so viel Gewinn wie möglich im Unternehmen belässt. Auf der anderen Seite ist die GmbH gewerbesteuerpflichtig und zahlt einen von ihrem Standort abhängigen Hebesatz auf den Gewinn. Das kann je nach Kommune richtig teuer werden, in einer rheinland-pfälzischen Kommune beträgt der Hebesatz beispielsweise 900 Prozent, im nordrhein-westfälischen Oberhausen 550 Prozent (Stand 2016). Bei einem Gewerbeertrag von 100.000 Euro ergibt das 31.500 Euro beziehungsweise 19.250 Euro Gewerbesteuer.

Und zwischen dem Vermögen der Gesellschafter und der GmbH muss eine strikte Trennung bestehen. Insofern kann ein Eigentümer mit dem Geld seiner GmbH nicht machen, was er will – das Stichwort ist die verdeckte Gewinnausschüttung. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine GmbH von einem Gesellschafter für Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen zu wenig berechnet oder ihm zu viel Gehalt, Miete, Zinsen oder Kaufpreis für Wirtschaftsgüter bezahlt. Für den Gesellschafter fällt in diesem Falle Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge an, für die GmbH muss die verdeckte Gewinnausschüttung außerhalb der Bilanz der GmbH dem steuerlichen Gewinn zugerechnet werden. Steuern sparen ist auf diese Weise also nur sehr schwer möglich.

Diese Ausführungen zeigen: Die GmbH kann als Körperschaft des privaten Rechts eine gute Wahl für eine langfristig laufende Rechtsform sein. Aber der Eigentümer sollte mit seinem versierten Berater alle Vor- und Nachteile offen und schonungslos diskutieren und erst dann eine begründete Entscheidung treffen. Auf diese Weise sichert er sein Geschäft ab. 

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