Rückstellung für Beiträge an die Künstlersozialversicherung bilden

Alle Unternehmen, die künstlerische/publizistische Leistungen von freiberuflichen beziehungsweise selbständigen Künstlern und Publizisten erhalten, unterliegen der Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse. Die Künstlersozialabgabe lässt sich auch als Rückstellung steuerbilanziell positiv nutzen. 

Viele Unternehmen beschäftigen Grafiker, PR-Berater, Werbefachleuten etc., um in einem guten Licht zu erscheinen. Oftmals lagern sie sämtliche Tätigkeiten in diesen Bereichen vollständig an Dienstleister aus. Das gewährleistet Flexibilität und niedrigere Kosten, da keine eigenen Angestellten für die Tätigkeiten vorgehalten werden müssen. Viele dieser Dienstleister treten als Freiberufler oder Einzelunternehmer auf.

Die Künstlersozialkasse (KSK) sorgt mit der Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) dafür, dass selbständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmer. Selbständigen Künstlern und Publizisten steht der gesamte gesetzliche Leistungskatalog zu, sie zahlen dafür analog Arbeitnehmern die Hälfte der fälligen Beiträge. Der Staat fördert mit der Künstlersozialversicherung die Künstler und Publizisten, die erwerbsmäßig selbständig arbeiten, weil diese Berufsgruppe sozial meist deutlich schlechter abgesichert ist als andere Selbständige.

Für diese Freiberufler und Einzelunternehmer erhebt die Künstlersozialkasse als Geschäftsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn bei Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten, die sogenannte Künstlersozialabgabe. Diese beträgt je nach aktuellem Wert etwa fünf Prozent des jährlichen Honorars (2020: 4,2 Prozent), das für die Arbeit von „Künstlern“ und „Publizisten“ gezahlt wird. Dazu zählt der freie Journalist, der die Pressetexte erstellt, genauso wie der Fotograf und der Designer des Logos und der Visitenkarten.

Das bedeutet: Alle Unternehmen, die künstlerische/publizistische Leistungen von freiberuflichen beziehungsweise selbständigen Künstlern und Publizisten erhalten, unterliegen der Abgabepflicht. Es spielt auch keine Rolle, ob der Auftragnehmer bei der Künstlersozialkasse versichert ist oder nicht; ebenso gibt es keine Befreiung ausgehend von der Betriebsgröße, der Rechtsform oder dem Umsatz. Unternehmen müssen die Künstlersozialabgabe bis zum 31. März des Folgejahres unaufgefordert mittels eines Vordrucks bei der Künstlersozialkasse melden. Die entsprechenden Dokumente finden sich unter www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/entgeltmeldung.html.

Ein schludriger Umgang mit der Künstlersozialabgabe ist nicht angeraten. Fahrlässig beziehungsweise vorsätzlich unterlassene Meldungen oder falsche Angaben können als Ordnungswidrigkeit gemäß § 36 Künstlersozialversicherungsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Etwa die Hälfte aller Arbeitgeber wird von der Künstlersozialkasse und der Deutschen Rentenversicherung alle vier Jahre geprüft. Diese Prüfung findet auch rückwirkend statt.

Interessanterweise lassen sich die Kosten für die Künstlersozialabgabe auch als Rückstellungen ansetzen. Mit der Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten mindern Unternehmen die Steuerlast, da sich die Rückstellung für die Zahlung im kommenden Jahr bereits in der aktuellen Bilanz auswirken. Beträgt diese Vorabkalkulation beispielsweise 25.000 Euro, wird der zu versteuernde Steuerbilanzgewinn um ebendiese Summe gesenkt.

Wichtig ist, dies frühzeitig mit dem steuerlichen Berater zu diskutieren, um die Künstlersozialabgabe vorausschauend zu berechnen und die steuerbilanziellen Auswirkungen zu planen. Damit werden zum einen Probleme verhindert, die mit der Vernachlässigung der Abgabepflichten zu tun haben, und auf der anderen Seite wird eine professionelle steuerliche Optimierung betrieben.

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