Immobilieninvestoren aufgepasst: Mietwohnungsneubau wird gefördert

Das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus sieht unter bestimmten Bedingungen eine Sonderabschreibung für Immobilienprojekte vor.

Für viele Unternehmer ist die Geldanlage in Immobilien ein wesentlicher Aspekt des privaten Vermögensaufbaus und der allfälligen Altersvorsorge. Immobilien sind ein realer Sachwert, deren Werte wesentlich weniger stark von den Kapitalmärkten abhängen und die dazu prädestiniert sind, mehr oder weniger stabile monatliche Ausschüttungen durch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erbringen. 

Eine Besonderheit: Mit Immobilieninvestments können auch gesellschaftlich relevante Zwecke gefördert werden, etwa die Schaffung dringend benötigten Wohnraums für untere und mittlere Einkommensklassen. Für diese Bevölkerungsgruppen fehlen laut einschlägiger Studien mehrere Millionen Wohnungen, vor allem in Großstädten und Ballungsräumen. Wollen Unternehmen als Immobilieninvestoren für genau diese Mieter Wohnungen errichten, fördert der Staat sie dabei.

Hintergrund ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus. Kernstück des Gesetzes ist eine Sonderabschreibung für Investitionen in den Wohnungsneubau. Wer neuen Wohnraum schafft, kann diese neben der regulären linearen AfA („Absetzung für Abnutzung“) in Anspruch nehmen. Damit sollen Anreize für Investoren geschaffen werden, Wohnungen für ein bestimmtes Preisniveau zu errichten. Das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus sieht in Paragraph 7b EStG eine zeitlich befristete Sonderabschreibung vor. Die Maßnahme sieht eine Sonderabschreibung in Höhe von maximal fünf Prozent auf die abschreibungsfähigen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten vor.

Die Sonderabschreibung ist im Jahr der Anschaffung/Herstellung der Immobilie und dann für die drei kommenden Jahre möglich (gültig für Bauanträge nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022). Nach Ablauf der Sonderabschreibung erfolgt die weitere Abschreibung mittels Aufteilung des Restwertes auf die verbleibende Nutzungsdauer.

Weil der Gesetzgeber beim Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus dezidiert die Förderung des günstigen Wohnraums in den Blick genommen hat, ist die Gewährung der Sonderabschreibung an enge Grenzen geknüpft. Die Höchstgrenze für die Bemessungsgrundlage beträgt 2000 Euro pro Quadratmeter, und abschreibungsfähige Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten dürfen die Grenze von 3000 Euro pro Quadratmeter nicht überschreiten. Liegen diese darüber, ist keine steuerliche Begünstigung möglich. Dies gilt auch, wenn in den drei Jahren nach dem Anschaffungs- oder Herstellungsjahr durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Grenze überschritten wird – dann kann die steuerliche Begünstigung rückgängig gemacht werden.

Das neue Regelwerk heißt auch aus einem weiteren Grund nicht umsonst Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus: Die geförderte Immobilie muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren entgeltlich vermietet werden. Eine Eigennutzung ist damit also ebenso ausgeschlossen wie die Nutzung als Ferienwohnung.

Die neue, zeitlich begrenzte Sonderabschreibung ist ein interessantes Instrument für Bauherren, die an nachhaltigen Renditeimmobilien interessiert sind. Die Finanzierung wird erleichtert, Immobilien werden schneller rentabel. Und Unternehmer schaffen mit ihren Investmentaktivitäten einen Mehrwert in der angespannten Wohnungslandschaft.

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